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VW-Mitarbeiter auf der Anklagebank! Dieses Schreiben könnte ihm jetzt zum Verhängnis werden

VW-Mitarbeiter auf der Anklagebank! Dieses Schreiben könnte ihm jetzt zum Verhängnis werden

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VW hat am Donnerstag eine Gewinnwarnung herausgegeben. Hintergrund ist die Corona-Krise. (Symbolbild) Foto: imago images / Hans-Günther Oed

Wolfsburg/Braunschweig. 

Der Nächste, bitte! Erneut muss ein VW-Mitarbeiter im Zuge des Dieselskandals auf der Anklagebank Platz nehmen.

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig wirft dem VW-Mitarbeiter Beihilfe zur Marktmanipulation vor. Ein Schreiben könnte ihm jetzt zum Verhängnis werden.

VW-Dieselskandal: Vorwürfe nach zweiter Meldung

Demnach soll er im Dezember 2015 eine Unternehmensmeldung zu CO2-Werten veröffentlicht haben, in der aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine „bewusst unzutreffende, zu geringe Anzahl betroffener Fahrzeuge mit zu geringen Überschreitungen der Katalogwerte“ angegeben wurde.

Die entsprechende korrigierende Mitteilung ging rund einen Monat nach der Adhoc-Meldung raus, in der VW erstmals die „nicht erklärbaren“ CO-Werte bei 800.000 Fahrzeuge öffentlich machte. Sprich: Als der Dieselskandal ins Rollen kam.

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Die Mitteilung des zuständigen Vorstandsmitglieds von Volkswagen, um die es jetzt geht, moderierte das Ganze runter. Die „CO2-Thematik“ sei „weitgehend abgeschlossen“, bei „internen Messungen“ seien nur noch geringe Abweichungen festgestellt worden. Von möglichen Problemen betroffen sei nur noch eine Jahresproduktion von etwa 36.000 Autos.

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Laut „Wirtschaftswoche“ bleibt VW dabei: Man habe sich korrekt verhalten. Der Konzern verweist auf die damaligen Kontrollmessungen. „Auf Basis dieser Erkenntnisse und Bewertung hatte sich der Verdacht auf rechtswidrige Veränderung der Verbrauchsangaben von aktuellen Serienfahrzeugen […] nicht bestätigt.“

„Gewusst und mindestens gebilligt“

Die Strafverfolger sehen das anders. Die Adhoc-Meldung, um die es im neuen Fall geht, habe den Kapitalmarkt und die Anleger „über die tatsächlich weiter vorhandenen wirtschaftlichen Risiken im Unklaren gelassen, was der Angeschuldigte gewusst und mindestens gebilligt habe“. (dpa/ck)