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IGS Schöppenstedt: Gegner zieht Eilantrag zurück

IGS Schöppenstedt: Gegner zieht Eilantrag zurück

igs schöppenstedt
Im Frühjahr demonstrierten Eltern und Schüler gegen einen Schuleinzugsbereich für die IGS Schöppenstedt - offenbar vergeblich. Foto: Siegfried Denzel
  • Vater hätte wohl eh keine Chance gehabt.
  • Verwaltungsgericht erläutert Hintergründe.
  • Anmeldeverfahren endet am Mittwochabend.

Braunschweig/Schöppenstedt. 

Eine neue Episode rund um die IGS Schöppenstedt. Der Vater eines Schülers hat seinen Eilantrag gegen die Genehmigung der Schule zurückgenommen. Wie das Verwaltungsgericht Braunschweig am Mittwoch, 3. Mai, schreibt, hatte die 6. Kammer des Gerichts vorher darauf hingewiesen, dass der Antrag des Vaters wohl keine Chance haben werde.

Kinder benachteiligt?

Der im Bereich der ehemaligen Samtgemeinde Asse lebende Vater war der Meinung, dass die dem Landkreis erteilte Genehmigung der IGS Schöppenstedt seine und auch viele andere Kinder benachteilige. Den Kindern werde verwehrt, eine IGS mit gymnasialer Oberstufe zu besuchen. Der Kläger hatte deswegen auch mehrere Schreiben betroffener Eltern vorgelegt.

Antrag nicht zulässig

Das Verwaltungsgericht hatte darauf hingewiesen, dass sein Antrag gesetzlich nicht zulässig sei. Grund: Das Gericht dürfe inhaltlich nur dann über einen Eilantrag entscheiden, wenn der Antragsteller durch die Entscheidung einer Behörde unmittelbar in seinen eigenen Rechten verletzt ist. Das treffe in dem Fall nicht zu, weil es ja um die Rechte der Kinder gehe – und nicht um die des Vaters.

Frist bis 18 Uhr

Zumal auch die Rechte der Kinder nicht unmittelbar verletzt würden, weil sich die Genehmigung der Landesschulbehörde einerseits an den Landkreis als Schulträger richte und andererseits ja auch noch gar nicht klar sei, ob die IGS Schöppenstedt denn überhaupt zustande kommt. Denn das Anmeldeverfahren laufe ja noch – es endet am Mittwochabend um 18 Uhr.

Viele Fragezeichen

Und, so die Richter weiter, auch über die gymnasiale Oberstufe an einer möglichen IGS sei noch nicht entschieden. Denn: Die IGS würde ihren Schulbetrieb ja erstmal mit einem fünften Jahrgang beginnen und dann bis zur zehnten Klasse wachsen; erst dann könne geprüft werden, ob eine Oberstufe infrage kommt – oder nicht.

Die Kinder des Antragstellers müssten derzeit auch deswegen keine negativen Auswirkungen befürchten, weil sie nicht im laufenden Schuljahr auf eine weiterführende Schule wechseln müssen.