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Beim Thema Geflügelpest kündigt sich weitere Entspannung an. Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Seuchenfälle festgestellt werden, ist beabsichtigt, alle Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete im Landkreis Peine ab Dienstag kommender Woche (27. Dezember) wieder aufzuheben, heißt es in einer Mitteilung vom Mittwoch, 22. Dezember.
Der Landkreis musste deshalb nach den Vorgaben der Geflügelpestverordnung um beide Fundorte einen Drei-Kilometer-Sperrbezirk und ein Zehn-Kilometer-Beobachtungsgebiet einrichten, die sich zum Teil überschneiden.
Weil seit der Einrichtung der Restriktionsgebiete nun mehr als 21 Tage vergangen sind, dürfen ab sofort sowohl in den Sperrbezirken als auch in den Beobachtungsgebieten Geflügel, Bruteier, Geflügelfleisch und tierische Nebenprodukte von Geflügel wieder verbracht werden.
Das ist wichtig:
Nach wie vor muss mit einem Vorkommen des Erregers bei Wildvögeln gerechnet werden. Deshalb gilt weiterhin die Anordnung der Aufstallung von Geflügel im gesamten Kreisgebiet.
Geflügel muss daher weiterhin entweder in geschlossenen Ställen oder in überdachten Volieren gehalten werden, die so gestaltet sind, dass ein Eindringen von Wildvögeln über die seitlichen Begrenzungen nicht möglich ist.
In den noch bis Dienstag geltenden Sperrbezirken und Beobachtungsgebieten dürfen ab dann auch wieder Hunde und Katzen unter Beachtung etwaiger weiterer bestehender Leinengebote frei umherlaufen.
Weitere Erleichterungen gibt es mit dem Auslaufen der Restriktionen unter anderem bei der Jagd und für das Betreten von Geflügelhaltungen. Nähere Informationen hierzu gibt es hier.
Es ist auch weiterhin immens wichtig, in lokalen Beständen eine Einschleppung der Geflügelpest-Erreger zu verhindern, denn diese sind weiterhin bei Wildvögeln verbreitet.
Mit einem verantwortungsvollen Einhalten der Aufstallungsregeln und einiger Hygienevorschriften kann das Hausgeflügel laut Landkreis wirkungsvoll geschützt werden.
Die Hygienevorschriften
Neben der Geflügelpest-Verordnung ist die Verordnung über besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen zu beachten, in der folgende zusätzliche Schutzmaßregeln für Betriebe mit weniger als 1.000 Stück Geflügel festgelegt sind:
Alle Betriebe müssen im Bestandsregister die Zahl der täglich verendeten Tiere dokumentieren, Betriebe mit mehr als 10 Legehennen zusätzlich die Zahl der pro Werktag gelegten Eier.
Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten von Geflügel müssen gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sein.
Betriebsfremde Personen dürfen Geflügelhaltungen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einmalkleidung betreten, die nach Verlassen des Stalls unverzüglich abzulegen ist.
Schutzkleidung muss nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegschutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt werden.
Es muss eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorrätig gehalten werden.