Karlsruhe/Braunschweig.
Gute Laune in der Hanfbar in Braunschweig!
Die Hanfbar Braunschweig hatte es am Mittwoch quasi als Präzedenzfall vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe geschafft.
Und dort fiel das Urteil: Laut BGH kann der Verkauf von Hanftee an Verbraucher legal sein – aber nur, wenn sichergestellt ist, dass sich niemand daran berauscht. Das wurde also am Mittwoch höchstrichterlich klargestellt. „We did it“, hieß es von der Hanfbar in einer ersten Reaktion.
Die Braunschweiger Hanfbar-Chefs Bardia und Marcel hatten in ihren Läden losen Tee aus EU-zertifiziertem Nutzhanf verkauft. Das Landgericht Braunschweig verurteilte sie deshalb im Januar 2020 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu mehrmonatigen Haftstrafen auf Bewährung. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass sich der Käufer damit sehr wohl berauschen kann – nämlich, wenn er den Tee nicht mit Wasser aufgießt, sondern ihn als Backzutat verwendet.
Laut Betäubungsmittelgesetz darf Cannabis aus der EU ausnahmsweise verkauft werden, wenn es „ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen“.
Das Landgericht hatte gemeint, damit sei der Verkauf „an Endabnehmer zu Konsumzwecken“ grundsätzlich verboten. Das ist laut BGH nicht so. „Jedoch muss ein Missbrauch des Cannabisprodukts zur Berauschung ausgeschlossen sein.“
Der 6. Strafsenat mit Sitz in Leipzig hob das Braunschweiger Urteil teilweise auf. Das Landgericht habe zwar fehlerfrei festgestellt, dass bei dem fraglichen Tee ein Missbrauch nicht ausgeschlossen gewesen sei. Es habe aber nicht geprüft, ob die Angeklagten es darauf angelegt hätten.
Zu ihren Ungunsten wirkt sich aus, dass die Polizei die Läden in Braunschweig schon einmal durchsucht hatte. Ihnen hätte deshalb klar sein müssen, dass sie sich möglicherweise strafbar machen. (dpa/ck)